Ärger in der Waschstraße

News: 12.01.2018 in Allgemein
Ärger in der Waschstraße

Kommt es zu Fahrzeugschäden in einer Waschstraße, haftet im Grundsatz der Betreiber. Es wird vermutet, dass die Schadensursache in seinem Gefahrenbereich liegt, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Fahrzeugdefekt vorliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. So hat jedenfalls nun das OLG Frankfurt mit Urteil vom 14.12.2017 entschieden.

Selbst wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, kann man somit nicht davon ausgehen, dass stets der Waschstraßenbetreiber haftet. In jedem Fall empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da auch bei problemloser Aufnahme des Schadens durch den Mitarbeiter der Waschstraße durch den Versicherer regelmäßig eine Haftung abgelehnt wird.