Zahlung auch bei erfolgloser Fehlersuche?

News: 17.02.2021 in Allgemein
Zahlung auch bei erfolgloser Fehlersuche?

Häufig kommt es vor, dass eine Kfz-Werkstatt damit beauftragt wird, die Ursache für einen Mangel am Fahrzeug zu finden, die Suche aber nach Durchführung verschiedener Reparaturmaßnahmen erfolglos bleibt. Natürlich stellt sich in diesem Fall die Frage, ob man gleichwohl Werklohn zahlen muss.
Ein Werkvertrag ist auf ein bestimmtes Ziel gerichtet, was bedeutet, dass bei Zielverfehlung grds. kein Werklohn fällig wird. Entsprechend kann argumentiert werden, man habe keine einzelne Reparaturmaßnahme beauftragt, sondern alleine die Fehlerbehebung.
Durch das Oberlandesgericht Hamm wurde nun in einem Urteil vom 16.09.2020 entschieden, dass auch die Leistungsteile bezahlt werden müssen, die nicht unmittelbar den Fehler beheben. So habe ein Unternehmer bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Auftraggeber günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen. Entsprechend seien die hiermit verbundenen Kosten zu bezahlen.
Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn es dem Auftraggeber gelinge, im Einzelnen darzulegen und auch nachzuweisen, dass die Werkstatt diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.
Letztlich wird es nur möglich sein, diese Anforderungen mit sachverständiger und anwaltlicher Hilfe zu erfüllen.