Wird man durch einen Unfall verletzt und ist anschließend nicht in der Lage, seinen Haushalt zu führen, ist man berechtigt, den so genannten Haushaltsführungsschaden geltend zu machen.
Als Schaden wird der Betrag anerkannt, der an eine Hilfskraft zu zahlen wäre.
Eingewandt wurde nunmehr durch einen Versicherer, ein derartiger Haushaltsführungsschaden könne lediglich bis zum 75. Lebensjahr geltend gemacht werden.
Dem ist das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 18.04.2016 entgegengetreten und hat erkannt, dass ein derartiger Schaden auch über das 75. Lebensjahr hinaus entstehen kann. Hierbei hat er insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbstständigkeit im Alter fortgehend steigt, was letztlich bedeutet, dass auch Menschen, die das 75. Lebensjahr überschritten haben, noch ihren Haushalt selbstständig führen.
Etwas anderes gilt daher nur dann, wenn auch ohne den Unfall der Haushalt nicht mehr geführt werden konnte.