Landläufig besteht die Auffassung, dass lediglich das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während einer Autofahrt verboten ist. Alleine das Halten eines Gerätes in der Hand wäre damit beispielsweise keine Ordnungswidrigkeit. Die Rechtsprechung sieht dies vor dem Hintergrund, dass letztlich ein Autofahrer während der Fahrt nicht abgelenkt werden soll, allerdings anders.
So hat beispielsweise das OLG Hamm kürzlich entschieden, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine Sim-Karte in das Mobiltelefon eingelegt war, unerheblich ist, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt wird. Auf das Telefonieren im eigentlichen Sinne kommt es mithin keineswegs an.
Unter dem Gesichtspunkt, dass ein Fahrer sich nicht ablenken lassen soll, wird durch das OLG Köln bereits das Eingeben eines Ziels in die Navi-App eines Handys als verbotenes "Telefonieren" gewertet.
Das hanseatische Oberlandesgericht hat das Fotografieren mit einem Handy als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Seit der Neufassung des § 23 StVO muss generell davon ausgegangen werden, dass Telefonieren, Musik hören, Fotografieren u.ä. immer verboten sind, wenn hierzu ein Handy oder Tablet in der Hand gehalten wird.